Fräszentrum Bayern - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nur für Neuanfertigungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks. Sie finden keine Anwendung auf Reparaturen, Provisorien und Schienen. Hierfür werden individuelle Regelungen getroffen.1. Allgemeines
Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den AGBs des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die AGBs gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die AGB bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich. Es wird versichert, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen des § 14 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes MPG vom 02.08.1994 und des § 10 Abs. 1 der Verordnung über Medizinprodukte MPV vom 17.12.1997 erfüllt. Die vom Auftraggeber festgelegten Legierungen und die übrigen Materialien wurden den Herstellerangaben entsprechend erfüllt.2. Haftung
Der Auftraggeber hat die Arbeit sofort nach Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich innerhalb von 48 Stunden schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsunterlagen sowie ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen.Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die Qualität der Leistungen sowie die Einhaltung der Liefertermine der Firma Dental-Technik Furtner GmbH werden von dieser nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber dem Auftraggeber erbracht. Eine Gewährleistung der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen kann nicht erbracht werden, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall oder für bestimmte Leistungen Garantien gewährt werden.
3. Preise
Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung, laut Liste des Labors, gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Legierungen, Edelmetalle und zum Erbringen der Leistung erforderliche Sonderbestellungen wie z.B. Geschiebe, Zahngarnituren, Implantate bzw. Implantatteile und ähnlichen Materialien, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der angefallenen Transportkosten. Vom Auftraggeber angeordnete Sonderbestellungen werden auch bei Nichtgebrauch in Rechnung gestellt. Bei Arbeitsaufträgen die bereits in Bearbeitung sind d.h. nach der Bestätigung des Bestellformulars und während des Herstellungszeitraumes abgesagt werden, sind die Kosten im gesamten Umfang vom Auftraggeber zu erbringen.4. Kostenvoranschläge
Die Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Das Labor kann durch die Angaben des Auftraggebers unverbindliche Planungen und Kostenvoranschläge erstellen. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen. Erhöhungen bis zu 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rücksprache anerkannt. Bei Erhöhung über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit eine Abstimmung mit dem Auftraggeber.Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall, Implantatteile) verändern den Kostenplan in jedem Fall. Die Metallgewichte sind für Kostenvoranschläge nur grob geschätzt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet die geplanten zahntechnischen Arbeiten zu realisieren. Bei Anfertigung der zahntechnischen Leistungen, gehen jegliche Kosten, die sich durch eine Veränderung der Behandlung ergeben, zu Lasten des Auftraggebers. Jeder Kostenvoranschlag hat eine Gültigkeit von 30 Tagen.
5. Arbeitsunterlagen
Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Die Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache an den Auftraggeber zurückgesandt werden und müssen gegebenenfalls neu angefertigt werden. Bei Fehlern in der Präparation und bei fehlerhafter Bissnahme oder nicht erkannten Abdruckfehlern entfällt die Gewährleistung.Material- und Zubehörteile: Vom Auftraggeber angelieferte Materialien können mit einem handelsüblichen Zuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien, Unterlagen und Teile gehen zu Lasten des Auftraggebers.
